§ 21 BFSGV – Funktionale Leistungskriterien
(1) Wenn das Produkt oder die Dienstleistung visuelle Bedienungsformen bietet, muss 1. mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, die eine Nutzung bei fehlendem Sehvermögen ermöglicht, 2. mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, die eine Nutzung bei eingeschränktem Sehvermögen ermöglicht und 3. mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, die keine Farbunterscheidung erfordert.
(2) Wenn das Produkt oder die Dienstleistung auditive Bedienungsformen bietet, muss 1. mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, die kein Hörvermögen erfordert und 2. mindestens eine Bedienungsform mit erweiterten Audiofunktionen vorhanden sein, die die Nutzung bei eingeschränktem Hörvermögen ermöglicht.
(3) Wenn für das Produkt oder die Dienstleistung eine stimmliche Eingabe des Nutzers erforderlich ist, muss mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, die keine stimmliche Eingabe erfordert. Als stimmliche Eingabe gelten auch orale Laute wie Sprechen, Pfeifen oder Schnalzen.
(4) Wenn das Produkt oder die Dienstleistung manuell bedient werden muss, muss mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, die die Nutzung mithilfe anderer Bedienungsformen ermöglicht, welche keine feinmotorische …
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