§ 4j BFStrMG – Nutzerlisten
(1) Der Betreiber und die nach § 4e oder § 4f zugelassenen Anbieter übermitteln dem Bundesamt für Logistik und Mobilität auf elektronischem Weg zu den in Absatz 3 genannten Zwecken täglich Daten nach Satz 2 zu den jeweiligen Verträgen, die der Betreiber oder der Anbieter mit seinen Nutzern abgeschlossen hat (Nutzerlisten). In den Nutzerlisten sind folgende Daten zu speichern: 1. Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination, 2. Identifikationsnummer des Fahrzeuggeräts, 3. Vertragsnummer des Nutzers.
(2) Auf Verlangen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität haben der Betreiber und die nach § 4e oder § 4f zugelassenen Anbieter folgende Daten zu den in Absatz 3 genannten Zwecken zu übermitteln: 1. Name und Anschrift des Nutzers, 2. Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination, 3. Identifikationsnummer des Fahrzeuggeräts, 4. Vertragsnummer des Nutzers.
(2a) Auf Verlangen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität hat der Betreiber folgende Daten zu den in Absatz 3 genannten Zwecken zu übermitteln: 1. Identifikationsnummer des Nutzers, dem ein gesperrtes oder entsperrtes Fahrzeuggerät zugeordnet ist, 2. Identifikationsnummer des Fahrzeuggeräts, für das eine Sperr- …