§ 5 BGebG – Gebührengläubiger
Gebührengläubiger ist 1. der Rechtsträger der Behörde, die die individuell zurechenbare öffentliche Leistung erbringt, oder 2. der Beliehene, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung von diesem erbracht wird.
Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).
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