§ 7 BGebG – Sachliche Gebührenfreiheit
Gebühren werden nicht erhoben 1. für mündliche, einfache schriftliche oder elektronische Auskünfte, 2. für einfache Auskünfte aus Registern und Dateien, 3. für einfache elektronische Kopien, 4. in Gnadensachen, 5. bei Dienstaufsichtsbeschwerden, 6. für Maßnahmen der Rechts- und Fachaufsicht gegenüber bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, 7. im Rahmen eines bestehenden oder früheren Dienst- oder Amtsverhältnisses, 8. im Rahmen einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, 9. für Entscheidungen im Rahmen der Bewilligung von Geldleistungen sowie für in diesem Zusammenhang erforderliche Abwicklungsmaßnahmen und Durchführungskontrollen, 10. für Entscheidungen über Stundung, Erlass oder Erstattung von Gebühren, 11. für Sachen im Gemeingebrauch, soweit in Gesetzen des Bundes nichts anderes bestimmt ist.
Enthält Informationen von OpenLegalData, lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0. Die enthaltenen Gesetze und Entscheidungen selbst sind amtliche Werke und gemeinfrei (§ 5 UrhG).
Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).