§ 38 BGleiG 2015 – Statistik, Verordnungsermächtigung
(1) Jede Dienststelle erfasst alle zwei Jahre die Zahl aller in der Dienststelle beschäftigten Frauen und Männer sowie die Zahl der Frauen und Männer nach den folgenden weiteren Kriterien: 1. einzelne Bereiche, dabei Ebenen mit Führungspositionen ab Ebene der Referatsleitung, 2. Voll- und Teilzeitbeschäftigung, 3. Inanspruchnahme einer Beurlaubung auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben, 4. Bewerbung, Einstellung sowie beruflicher Aufstieg, 5. beruflicher Aufstieg von a) Beschäftigten, die eine Beurlaubung auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben in Anspruch genommen haben, und b) Beschäftigten, die eine solche Beurlaubung nicht in Anspruch genommen haben, 6. die Zahl von Beschäftigten in Führungspositionen ab Ebene der Referatsleitung in Voll- und Teilzeitbeschäftigung sowie 7. Beurteilungsergebnisse von Regelbeurteilungen im höheren Dienst in den in § 3 Nummer 5 Buchstabe a und b genannten Dienststellen.
Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 sind zum 30. Juni des Berichtsjahres zu erfassen. Die Daten nach Satz 1 Nummer 4, 5 und 7 sind für den Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres zu erfassen. Die Sätze 1 bis 3 finden unter …
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