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§ 19 BierStG 2009 – Erwerb durch Privatpersonen

(1) Bier, das eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert (private Zwecke), ist steuerfrei.

(2) Bei der Beurteilung, ob das Bier nach Absatz 1 für den Eigenbedarf bestimmt ist, sind die nachstehenden Kriterien zu berücksichtigen: 1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz des Bieres, 2. Ort, an dem das Bier sich befindet, oder die Art der Beförderung, 3. Unterlagen über das Bier, 4. Beschaffenheit oder Menge des Bieres.

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).

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