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§ 23 BierStG 2009 – Steuerbefreiungen

(1) Bier ist von der Steuer befreit, wenn es gewerblich verwendet wird 1. zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte, 2. zur Herstellung von Essig, 3. vergällt zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel nach Nummer 1 noch Lebensmittel sind, 4. zur Herstellung von Aromen zur Aromatisierung von a) Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent, b) anderen Lebensmitteln, ausgenommen Bier und andere alkoholhaltige Getränke, 5. unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen zur Herstellung von Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm, 6. unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen zur Herstellung von anderen Lebensmitteln mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm, ausgenommen Bier und andere alkoholhaltige Getränke, 7. für wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen auch außerhalb des Steuerlagers oder 8. zur Gewinnung von Alkohol nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Alkoholsteuergesetzes durch einen Erlaubnisinhaber nach § 5 oder § 10 des Alkoholsteuergesetzes.

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