§ 25 BierStG 2009 – Steuerentlastung bei der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs
(1) Nachweislich versteuertes Bier, das nach § 20c oder § 21 in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden ist, wird auf Antrag von der Steuer entlastet. Das gilt auch, wenn das Bier nicht am Bestimmungsort angekommen ist, jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit ein Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist. Entlastungsberechtigt ist der zertifizierte Versender und in den Fällen des § 21 der Versandhändler.
(2) Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsberechtigte 1. durch eine Eingangsmeldung zum vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nachweist oder im Einzelfall auf andere Weise nachweisen kann, dass in einem anderen Mitgliedstaat a) das Bier von der Steuer befreit ist, b) das Bier in ein Steuerlager aufgenommen wurde oder c) die fällige Steuer entrichtet worden ist oder 2. im Fall des Versandhandels das Verfahren nach § 21 eingehalten hat und den Nachweis erbringt, dass die Steuer für das Bier in dem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist, oder 3. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 den Nachweis erbringt, dass die Steuer für das Bier in einem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist.
Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).
Enthält Informationen von OpenLegalData, lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0. Die enthaltenen Gesetze und Entscheidungen selbst sind amtliche Werke und gemeinfrei (§ 5 UrhG).