Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes
Im Gesetz
- § 1 Begriffsbestimmungen
- § 1a Hauptzollamt, örtliche Zuständigkeit
- § 2 Steuerbare Menge
- § 3 Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung
- § 4 Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber
- § 5 Erteilung der Erlaubnis
- § 6 Sicherheitsleistung
- § 6a Überprüfung der Erlaubnis
- § 7 Änderung von Verhältnissen
- § 8 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis
- § 9 Belegheft, Buchführung
- § 10 Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust und Vernichtung
- § 11 Bestandsaufnahme im Steuerlager
- § 11a Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller
- § 12 Bierausschank im Steuerlager
- § 13 Registrierter Empfänger
- § 14 Registrierter Versender
- § 15 Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung
- § 16 Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren
- § 17 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mitführen des eindeutigen Referenzcodes
- § 18 Mitführen der Freistellungsbescheinigung
- § 19 Art und Höhe der Sicherheitsleistung
- § 20 Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments
- § 21 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Bier bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments
- § 22 Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft
- § 23 Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen
- § 24 Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern
- § 25 Beginn einer Beförderung im Ausfallverfahren
- § 26 Annullierung im Ausfallverfahren
- § 27 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Bier im Ausfallverfahren
- § 28 Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren
- § 29 Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung
- § 30 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung
- § 31 Steuererklärung, Steueranmeldung
- § 31a Herstellung von Bier außerhalb eines Steuerlagers
- § 32 Kleinbetragsregelung
- § 33 Anmeldung des Bieres
- § 34 Beförderungen zu privaten Zwecken
- § 35 Zertifizierter Empfänger
- § 35a Zertifizierter Versender
64 §§