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§ 5 BImAG – Rechtsstellung der Vorstandsmitglieder

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von bis zu fünf Jahren berufen. Verlängerungen sind zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes sollen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis gemäß den Bestimmungen der Absätze 2 bis 7 stehen.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Bundespräsidentin oder vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesministerin oder des Bundesministers der Finanzen ernannt. Das Amtsverhältnis der Mitglieder des Vorstandes beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde, wenn nicht in der Urkunde ein späterer Tag bestimmt ist. Es endet mit Ablauf der Amtszeit, Erreichen der Altersgrenze des § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes oder mit der Entlassung. Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident entlässt ein Mitglied des Vorstandes auf dessen Verlangen oder auf Beschluss der Bundesregierung bei gestörtem Vertrauensverhältnis oder aus wichtigem Grund. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied des Vorstandes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses erhält das Mitglied des Vorstandes eine von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten vollzogene Urkunde. Die Entlassung auf …