§ 7 BImSchG – Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen; Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Betriebseinstellung und die betreibereigene Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 1 bis 3 ergebenden Pflichten bestimmten Anforderungen genügen müssen, insbesondere, dass 1. die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen müssen, 2. die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen oder Anlagen äquivalenten Parametern oder äquivalenten technischen Maßnahmen entsprechen müssen, 2a. der Einsatz von Energie bestimmten Anforderungen entsprechen muss, 3. die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen und Immissionen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder vornehmen lassen müssen, 4. die Betreiber von Anlagen bestimmte sicherheitstechnische Prüfungen sowie bestimmte Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren a) während der Errichtung oder sonst vor der …
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