§ 6 BImSchV 1 2010 – Allgemeine Anforderungen
(1) Öl- und Gasfeuerungsanlagen zur Beheizung von Gebäuden oder Räumen mit Wasser als Wärmeträger und einer Feuerungswärmeleistung unter 1 Megawatt, die ab dem 22. März 2010 errichtet werden, dürfen nur betrieben werden, wenn für die eingesetzten Kessel-Brenner-Einheiten, Kessel und Brenner durch eine Bescheinigung des Herstellers belegt wird, dass der unter Prüfbedingungen nach dem Verfahren der Anlage 3 Nummer 2 ermittelte Gehalt des Abgases an Stickstoffoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, in Abhängigkeit von der Nennwärmeleistung die folgenden Werte nicht überschreitet: 1. bei Einsatz von Heizöl EL im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 9: | Nennwärmeleistung (kW) | Emissionen in mg/kWh | | --- | --- | | ≤ 120 | 110 | | > 120 ≤ 400 | 120 | | > 400 | 185 | 2. bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung: | Nennwärmeleistung (kW) | Emissionen in mg/kWh | | --- | --- | | ≤ 120 | 60 | | >120 ≤ 400 | 80 | | > 400 | 120 | .
Die Möglichkeiten, die Emissionen an Stickstoffoxid durch feuerungstechnische Maßnahmen nach dem Stand der Technik weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.
(2) In Öl- und Gasfeuerungsanlagen zur Beheizung von Gebäuden oder Räumen mit Wasser als Wärmeträger …
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