§ 17 BImSchV 12 2000 – Überwachungsplan und Überwachungsprogramm
(1) Die zuständige Behörde hat im Rahmen des Überwachungssystems einen Überwachungsplan zu erstellen. Der Überwachungsplan muss Folgendes enthalten: 1. den räumlichen Geltungsbereich des Plans, 2. eine allgemeine Beurteilung der Anlagensicherheit im Geltungsbereich des Plans, 3. ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Betriebsbereiche, 4. ein Verzeichnis der Gruppen von Betriebsbereichen nach § 15, 5. ein Verzeichnis der Betriebsbereiche, in denen sich durch besondere umgebungsbedingte Gefahrenquellen die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Störfalls erhöhen oder die Auswirkungen eines solchen Störfalls verschlimmern können, 6. die Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung, 7. die Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass, 8. Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen Überwachungsbehörden.
Die Überwachungspläne sind von der zuständigen Behörde regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.
(2) Auf der Grundlage der Überwachungspläne erstellen und aktualisieren die zuständigen Behörden regelmäßig Überwachungsprogramme, in denen auch die Zeiträume angegeben sind, in denen …
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