§ 7 BImSchV 12 2000 – Anzeige
(1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde mindestens einen Monat vor Beginn der Errichtung eines Betriebsbereichs, oder vor einer störfallrelevanten Änderung nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Folgendes schriftlich anzuzeigen: 1. Name oder Firma des Betreibers sowie vollständige Anschrift des betreffenden Betriebsbereichs, 2. eingetragener Firmensitz und vollständige Anschrift des Betreibers, 3. Name und Funktion der für den Betriebsbereich verantwortlichen Person, falls von der unter Nummer 1 genannten Person abweichend, 4. ausreichende Angaben zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe und der Gefahrenkategorie von Stoffen, die gemäß § 2 Nummer 5 vorhanden sind, 5. Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe, 6. Tätigkeit oder beabsichtigte Tätigkeit in den Anlagen des Betriebsbereichs, 7. Gegebenheiten in der unmittelbaren Umgebung des Betriebsbereichs, die einen Störfall auslösen oder dessen Folgen verschlimmern können, einschließlich, soweit verfügbar, Einzelheiten zu a) benachbarten Betriebsbereichen, b) anderen Betriebsstätten, die nicht unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, und c) Bereichen und Entwicklungen, von denen ein …
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