§ 3 BImSchV 13 2021 – Bezugssauerstoffgehalt
Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 1. 3 Prozent bei Großfeuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe, 2. 6 Prozent bei Großfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe und Biobrennstoffe, 3. 15 Prozent bei Gasturbinenanlagen sowie 4. 5 Prozent bei Verbrennungsmotoranlagen.
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