§ 30 BImSchV 13 2021 – Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz flüssiger Brennstoffe, ausgenommen flüssige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie
(1) Großfeuerungsanlagen, die flüssige Brennstoffe, ausgenommen flüssige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie, einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und der Absätze 2 bis 4, des Absatzes 5 Satz 1, des Absatzes 6, des Absatzes 7 Satz 1 bis 6, des Absatzes 8 Satz 1 und 2 und des Absatzes 9 eingehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass 1. kein Jahresmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: a) Gesamtstaub bei einer Feuerungswärmeleistung von - aa) | | | | --- | --- | | 50 MW bis weniger als 300 MW: | 10 mg/m³, | - bb) | | | | --- | --- | | 300 MW oder mehr: | 5 mg/m³, | b) | | | | --- | --- | | Stickstoffmonoxid und Stickstoff- dioxid, angegeben als Stickstoffdioxid: | 75 mg/m³, | c) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von - aa) | | | | --- | --- | | 50 MW bis weniger als 300 MW: | 175 mg/m³, | - bb) | | | | --- | --- | | 300 MW oder mehr: | 50 mg/m³; | 2. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet und kein Tagesmittelwert die folgenden Schwefelabscheidegrade unterschreitet: a) | | | | …
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