§ 17 BImSchV 37 2024 – Inhalt und Form der Nachweise
(1) Nachweise müssen die folgenden Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift der ausstellenden Schnittstelle, 2. das Datum der Ausstellung, 3. eine Nachweisnummer, die sich mindestens zusammensetzt aus a) der Zertifikatsnummer der ausstellenden Schnittstelle und b) einer Nummer, die von der ausstellenden Schnittstelle einmalig zu vergeben ist, 4. den Namen des Zertifizierungssystems, in dem der Nachweis ausgestellt worden ist, 5. die Menge und die Art des erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs, auf die sich der Nachweis bezieht, 6. die folgenden Bestätigungen: a) die Bestätigung, dass die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, auf die sich der Nachweis bezieht, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 9 erfüllen, durch Angabe der Informationen, die in Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung einer Unionsmethode mit detaillierten Vorschriften für die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr (ABl. L 157 vom 20.6.2023, S. 11) gefordert sind, b) …
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