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§ 19 BImSchV 37 2024 – Anforderungen an Massenbilanzsysteme und Dokumentationspflicht

(1) Um die Herkunft erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und anderen Kraft- und Brennstoffen lückenlos über die gesamte Herstellungs- und Lieferkette nachzuweisen, sind Schnittstellen und Lieferanten verpflichtet, die zum Nachweis der Einhaltung der Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparungen nach § 10 Absatz 1 erforderlichen Angaben in Massenbilanzsystemen wahrheitsgemäß zu machen. Die Angaben müssen sich auf die gesamte Herstellungs- und Lieferkette beziehen. Die Massenbilanzsysteme müssen die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen.

(2) Schnittstellen und Lieferanten sind verpflichtet, ein Massenbilanzsystem zu verwenden, das 1. es erlaubt, Lieferungen von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs und anderen Kraft- und Brennstoffen mit unterschiedlichen Eigenschaften in Bezug auf die Treibhausgaseinsparungen zu mischen, 2. es erlaubt, Lieferungen von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs mit unterschiedlichem Energiegehalt zur weiteren Verarbeitung zu mischen, sofern der Umfang der Lieferungen nach ihrem Energiegehalt angepasst wird, 3. vorschreibt, dass dem Gemisch nach den Nummern 1 und 2 weiterhin Angaben über die Eigenschaften in …

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