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§ 23 BImSchV 37 2024 – Unwirksamkeit von Nachweisen

Nachweise sind unwirksam, wenn 1. die Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 nicht erfüllt sind, 2. sie nach § 16 ausgestellt wurden, aber eine oder mehrere Angaben nach § 17 Absatz 1 nicht enthalten, 3. sie gefälscht sind oder 4. sie eine unrichtige Angabe enthalten.