Rechtsbibliothek

§ 25 BImSchV 37 2024 – Ausstellung von Zertifikaten

(1) Zur Ausstellung von Zertifikaten sind nur anerkannte Zertifizierungsstellen nach § 30 berechtigt. Die Zertifikate müssen in dem Zertifizierungssystem nach Absatz 2 Nummer 1 ausgestellt werden.

(2) Schnittstellen und Lieferanten kann auf Antrag durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 ein Zertifikat ausgestellt werden, wenn 1. die anerkannte Zertifizierungsstelle gemäß DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, festgestellt hat, dass bei der Herstellung und Lieferung von erneuerbarem Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs im Anwendungsbereich dieser Verordnung mindestens die Anforderungen nach dieser Verordnung sowie des jeweiligen anerkannten Zertifizierungssystems erfüllt werden, 2. sie sich im Fall von zur Ausstellung von Nachweisen berechtigten Schnittstellen verpflichtet haben, a) bei der Ausstellung von Nachweisen die Anforderungen nach den §§ 16 und 17 zu erfüllen, b) alle Nachweise, die sie auf Grund dieser Verordnung ausgestellt haben, sowie alle für die Ausstellung erforderlichen Dokumente zehn Jahre ab dem Datum der Ausstellung des jeweiligen Nachweises aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüglich, bei elektronischer Aufbewahrung …