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§ 6 BImSchV 37 2024 – Zusätzliche Stromerzeugung

(1) Die Bedingung der zusätzlichen Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs ist erfüllt, wenn eine Schnittstelle 1. eine Menge an Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs in mindestens der Höhe selbst erzeugt, die für die Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs als vollständig erneuerbar geltend gemacht wird, und a) die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs nicht früher als 36 Monate vor der Anlage zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs in Betrieb genommen wurden und b) die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs keine Investitions- oder Betriebsbeihilfen erhalten haben oder zum Zeitpunkt der Stromerzeugung erhalten oder 2. direkt oder über Mittler mit Betreibern von einer Anlage oder von mehreren Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs mindestens einen Stromabnahmevertrag über eine Menge an Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs geschlossen hat, die mindestens der Menge an Strom entspricht, die von der Schnittstelle als vollständig …