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§ 9 BImSchV 37 2024 – Anerkennung von Strom aus dem Netz in Sonderfällen

(1) Strom zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, der aus dem Netz entnommen wird, kann zusätzlich zu Strom aus dem Netz, der die Bedingungen nach den §§ 6 bis 8 erfüllt, als vollständig erneuerbar angerechnet werden, wenn 1. sich die Schnittstelle innerhalb einer Gebotszone befindet, in der der Quotient aus Bruttoendenergieverbrauch von erneuerbarem Strom, bestimmt entsprechend Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001, und Bruttostromerzeugung aus allen Energiequellen nach § 2 Absatz 18 im vorhergehenden Kalenderjahr mindestens 90 Prozent betrug und die Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs nicht eine Höchstzahl von Stunden, berechnet durch Multiplikation der Gesamtstundenanzahl im Kalenderjahr mit dem Quotienten aus Bruttoendenergieverbrauch von erneuerbarem Strom, bestimmt entsprechend Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001, und Bruttostromerzeugung aus allen Energiequellen nach § 2 Absatz 18 innerhalb der Gebotszone im vorhergehenden Kalenderjahr überschreitet, oder 2. sich die Schnittstelle innerhalb einer Gebotszone befindet, in der die Treibhausgasemissionsintensität des Stroms aus dem Netz …