§ 2 BImSchV 39 – Immissionsgrenzwerte, Alarmschwelle und kritischer Wert für Schwefeldioxid
(1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über eine volle Stunde gemittelte Immissionsgrenzwert für Schwefeldioxid
| | | --- | | 350 Mikrogramm pro Kubikmeter |
bei 24 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.
(2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über den Tag gemittelte Immissionsgrenzwert für Schwefeldioxid
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