§ 23 BImSchV 39 – Einhaltung von langfristigem Ziel, nationalem Ziel und Zielwerten
Die Einhaltung 1. des langfristigen Ziels für Ozon, 2. des nationalen Ziels für PM2,5 sowie 3. der Zielwerte für PM2,5, Ozon, Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo\[a\]pyren
ist sicherzustellen, soweit dies mit verhältnismäßigen Maßnahmen, insbesondere solchen, die keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen, möglich ist.
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