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Anlage 13 BImSchV 39 – (zu den §§ 27 und 34) Erforderlicher Inhalt von Luftreinhalteplänen

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1096) 1. Ort der Überschreitung: a) Region b) Ortschaft (Karte) c) Messstation (Karte, geographische Koordinaten) 2. Allgemeine Informationen: a) Art des Gebiets (Stadt, Industriegebiet oder ländliches Gebiet) b) Schätzung der Größe des verschmutzten Gebiets in Quadratkilometern und der der Verschmutzung ausgesetzten Bevölkerung c) zweckdienliche Klimaangaben d) zweckdienliche topographische Daten e) Art der in dem betreffenden Gebiet zu schützenden Ziele 3. Zuständige Behörden: Namen und Anschriften der für die Ausarbeitung und Durchführung der Verbesserungspläne zuständigen Personen 4. Art und Beurteilung der Verschmutzung a) in den vorangehenden Jahren (vor der Durchführung der Verbesserungsmaßnahmen) festgestellten Werte b) seit dem Beginn des Vorhabens gemessene Werte c) angewandte Beurteilungstechniken 5. Ursprung der Verschmutzung: a) Liste der wichtigsten Emissionsquellen, die für die Verschmutzung verantwortlich sind (Karte) b) Gesamtmenge der Emissionen aus diesen Quellen (Tonnen/Jahr) c) Informationen über Verschmutzungen, die ihren Ursprung in anderen Gebieten haben 6. Analyse der Lage: a) Einzelheiten über Faktoren, die zu den …