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Anlage 16 BImSchV 39 – (zu § 20) Standort und Mindestanzahl der Probenahmestellen für die Messung der Werte und der Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1099 - 1100) \*\*A.\*\* Großräumige Standortkriterien Die Standorte der Probenahmestellen sollten so gewählt werden, dass – Daten über die Teile von Gebieten und Ballungsräumen erfasst werden können, in denen die Bevölkerung während eines Kalenderjahres auf direktem oder indirektem Weg im Durchschnitt wahrscheinlich den höchsten Werten ausgesetzt ist; – Daten über Werte in anderen Teilen von Gebieten und Ballungsräumen erfasst werden können, die repräsentative Aussagen über die Exposition der Bevölkerung ermöglichen; – Daten über die Ablagerungsraten erfasst werden können, die der indirekten Exposition der Bevölkerung über die Nahrungskette entsprechen. Der Standort der Probenahmestellen sollte im Allgemeinen so gewählt werden, dass die Messung sehr kleinräumiger Umweltbedingungen in unmittelbarer Nähe vermieden wird. In der Regel sollte eine Probenahmestelle für die Luftqualität folgender Flächen repräsentativ sein: 1. in verkehrsnahen Zonen: für nicht weniger als 200 Quadratmeter, 2. an Industriestandorten: für mindestens 250 Meter x 250 Meter und 3. in Gebieten mit typischen Werten für den städtischen Hintergrund: für mehrere Quadratkilometer. Besteht …

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