§ 10 BImSchV 44 – Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen bei Einsatz von festen Brennstoffen
(1) Feuerungsanlagen, die feste Brennstoffe einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen der Absätze 2 bis 6, 7 Satz 1 und der Absätze 8 bis 19 eingehalten werden.
(2) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas bei Einsatz von
| | | | --- | --- | | 1. | Stroh oder ähnlichen halmgutartigen pflanzlichen Stoffen eine Massenkonzentration von 0,37 g/m3 nicht überschreiten; | | 2. | sonstigen Biobrennstoffen eine Massenkonzentration von 0,22 g/m3 nicht überschreiten und | | 3. | sonstigen Brennstoffen eine Massenkonzentration von 0,16 g/m3 nicht überschreiten. |
(3) Der Gesamtstaub im Abgas darf eine Massenkonzentration von 20 mg/m3 nicht überschreiten.
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