§ 7 BImSchV 44 – Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Betreibers
(1) Der Betreiber einer Feuerungsanlage hat folgende Aufzeichnungen zu führen: 1. Aufzeichnungen über Betriebsstunden, auch bei Inanspruchnahme folgender Regelungen: a) der Regelungen des § 15 Absatz 9, des § 16 Absatz 7 Satz 2 oder des § 29 Absatz 2 oder b) der Regelungen für den Notbetrieb gemäß § 15 Absatz 6, § 16 Absatz 5 Satz 1 oder 7 oder Absatz 10 Nummer 4; 2. Aufzeichnungen über die Art und Menge der in der Feuerungsanlage verwendeten Brennstoffe; 3. Aufzeichnungen über etwaige Störungen oder Ausfälle der Abgasreinigungseinrichtung und 4. Aufzeichnungen über die Fälle, in denen die Emissionsgrenzwerte nicht eingehalten wurden, und über die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen gemäß § 20 Absatz 3.
(2) Der Betreiber einer Feuerungsanlage hat Folgendes aufzubewahren: 1. die Genehmigung zum Betrieb der Feuerungsanlage oder den Nachweis der Registrierung der Feuerungsanlage durch die zuständige Behörde und, falls vorhanden, die aktualisierte Fassung der Genehmigung oder der Registrierung sowie die zur Genehmigung oder zum Nachweis der Registrierung zugehörigen von der zuständigen Behörde übersandten Informationen; 2. die Überwachungsergebnisse nach den §§ 21, 22 Absatz 1 bis 6 …
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