Rechtsbibliothek

§ 8 BImSchV 44 – An- und Abfahrzeiten

Der Betreiber hält die An- und Abfahrzeiten von Feuerungsanlagen möglichst kurz.

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).