Anlage BImSchV 9 – (zu § 4e) Angaben des UVP-Berichts für die Umweltverträglichkeitsprüfung
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3888 — 3889)
Soweit die nachfolgenden Angaben über die in § 4e Absatz 1 genannten Mindestanforderungen hinausgehen und sie für die Entscheidung über die Zulassung des UVP-pflichtigen Vorhabens erforderlich sind, muss nach § 4e Absatz 2 der UVP-Bericht hierzu Angaben enthalten. 1. Eine Beschreibung des UVP-pflichtigen Vorhabens, insbesondere a) eine Beschreibung des Standorts, b) eine Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten UVP-pflichtigen Vorhabens, einschließlich der erforderlichen Abrissarbeiten, soweit relevant, sowie des Flächenbedarfs während der Bau- und der Betriebsphase, c) eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Betriebsphase des UVP-pflichtigen Vorhabens (insbesondere von Produktionsprozessen), z. B. - aa) Energiebedarf und Energieverbrauch, - bb) Art und Menge der verwendeten Rohstoffe und - cc) Art und Menge der natürlichen Ressourcen (insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt), d) eine Abschätzung, aufgeschlüsselt nach Art und Quantität, - aa) der erwarteten Rückstände und Emissionen (z. B. Verunreinigung des Wassers, der Luft, des Bodens und Untergrunds, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme …
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