Rechtsbibliothek

§ 12 BinSchEO – Vorläufige Eichbescheinigung

Auf Antrag kann eine auf höchstens sechs Monate befristete vorläufige Eichbescheinigung über das vorläufige Eichergebnis ausgestellt werden, und zwar 1. bei Verfahren nach dem zweiten Abschnitt entsprechend dem Muster der Anlage 3; 2. bei Verfahren nach dem dritten Abschnitt entsprechend dem Muster der Anlage 4.

Eine vorläufige Eichbescheinigung verliert mit der Aushändigung des Eichscheins ihre Gültigkeit.

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).

Enthält Informationen von OpenLegalData, lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0. Die enthaltenen Gesetze und Entscheidungen selbst sind amtliche Werke und gemeinfrei (§ 5 UrhG).