§ 15 BinSchEO – Aufnahme der Maße
(1) Alle Maße werden am Schiff selbst genommen.
(2) Längen- und Breitenmaße werden in Zentimetern, Höhenmaße in Millimetern ermittelt.
(3) Maße zugänglicher Teile, die wegen der Größe und Gestaltung des Rumpfes nicht mit ausreichender Genauigkeit festgestellt werden können (große Seitenhöhe oder weite Überhänge), sind mit den entsprechenden Maßen aus technischen Zeichnungen zu vergleichen und gegebenenfalls zu berichtigen.
(4) Unzugängliche Teile dürfen nach technischen Zeichnungen aufgemessen werden.
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