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§ 19 BinSchEO – Aufmaß und Berechnung

(1) Der Eichraum wird bei Schiffen, die in der Leerebene unvertrimmt schwimmen, durch waagerechte Flächen, die parallel verlaufen, oder – bei im leeren Zustand vertrimmten Schiffen – durch Flächen, die sich in einer Geraden schneiden, in Eichschichten geteilt.

(2) Die Dicke der Eichschichten ist so zu wählen, dass die Berechnung ihres Rauminhaltes mit der in § 14 geforderten Genauigkeit erfolgen kann und dass die Arealkurve nach Absatz 7 einen gleichmäßigen Verlauf erhält.

(3) Für das Aufmaß der Flächen nach Absatz 1 (Schnittflächen) und zur Berechnung ihrer Inhalte wird der Eichraum durch Querschnitte, deren Lage sich nach der Schiffsform richtet, geteilt: in einen Mittelteil, einen vorderen und einen hinteren Endteil und – wenn notwendig – in einen vorderen und einen hinteren Überhang.

(4) Der Mittelteil erstreckt sich über die Länge, in der die Außenwände über die ganze Höhe des Eichraums parallel oder annähernd parallel zur Längsachse des Schiffes verlaufen. Daran schließen sich die Endteile an, die bis zu den Schnittpunkten der unteren Eichebene mit den Steven reichen. Die so erhaltenen Flächenabschnitte werden, sofern ihre seitlichen Begrenzungen gleichmäßig gekrümmt verlaufen …

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