§ 24 BinSchEO – Leerebene und untere Eichebene
(1) Die Leerebene und die untere Eichebene sind die in § 17 Absatz 1 und 4 genannten Schwimmebenen.
(2) Die Angaben nach § 17 Absatz 3 sind im Eichschein einzutragen.
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