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§ 12 BinSchG – Verzeichnis über Kleinfahrzeuge

(1) Jedes Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt führt ein Verzeichnis über Wasserfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 Meter (Kleinfahrzeuge), für die von ihm ein Kennzeichen zugeteilt wurde, zur 1. Zuteilung von Kennzeichen, 2. Erteilung von Auskünften, um a) Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer von Kleinfahrzeugen oder b) Identitätsmerkmale von Kleinfahrzeugen festzustellen oder zu bestimmen.

(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können folgende Daten gespeichert werden: 1. das zugeteilte Kennzeichen, 2. Eigentümerdaten, a) bei natürlichen Personen: Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tage und Orte der Geburt, Anschriften, b) bei juristischen Personen und Behörden: Namen oder Bezeichnungen und Anschriften des Geschäftssitzes sowie ein benannter Vertreter mit Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt und c) bei Vereinigungen: ein benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a und Name der Vereinigung, 3. Beschaffenheit und Identitätsmerkmale des Kleinfahrzeugs (Fahrzeugdaten) und bei vermieteten Kleinfahrzeugen, soweit erforderlich, zusätzliche Merkmale.

(3) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch …

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