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§ 13 BinSchG – Datei über Befähigungsnachweise und Schifferdienstbücher

(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt führt eine Datei 1. zur Feststellung, welche Befähigungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise in der Binnenschifffahrt, die von ihr, einer ihr nachgeordneten Behörde oder einem nach § 3a Absatz 1 Beliehenen erteilt wurden, eine Person besitzt, 2. zur Feststellung, welche Befähigungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise ruhen, sichergestellt, ausgesetzt oder entzogen wurden, 3. zur Feststellung, ob eine Person ein Schifferdienstbuch besitzt und ob für sie medizinisch begründete Beschränkungen angeordnet worden sind.

(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können folgende Daten erhoben, gespeichert und verwendet werden: 1. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Besatzungsmitgliedsnummer, Dokumentennummer, Lichtbild, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Inhabers, 2. Art, Registernummer und Gültigkeitsstatus des Befähigungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises, Ausstellungs- und Ablaufdatum, ausstellende Behörde, 3. mit dem Befähigungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis verbundene Befugnisse einschließlich eventueller Beschränkungen oder Auflagen, 4. früher erteilte …

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