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§ 3 BinSchG – Rechtsverordnungen

(1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Rahmen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 Rechtsverordnungen zu erlassen über 1. das Verhalten im Verkehr, einschließlich a) der Beschränkung oder des Verbotes des Führens eines Fahrzeugs, des selbständigen Bestimmens des Kurses und der Geschwindigkeit eines Fahrzeugs oder des Ausübens bestimmter Tätigkeiten als Mitglied der Besatzung eines Fahrzeugs - aa) unter Wirkung einer bestimmten Menge Alkohols in der Atemluft, im Blut oder im Körper oder eines sonstigen bestimmten berauschenden Mittels, - bb) auf Grund von Übermüdung, Medikamenten, Drogen oder eines anderen vergleichbaren Grundes, b) des Verhaltens der Beteiligten nach einem Verkehrsunfall, das geboten ist, um - aa) den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen, - bb) zur Klärung und Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche die Art der Beteiligung festzustellen und - cc) Haftpflichtansprüche geltend machen zu können, 2. die Anforderungen an a) Bau, Einrichtung, Ausrüstung, Betrieb und Freibord der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, b) die auf Wasserfahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen einzubauenden oder zu …

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).

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