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§ 8 BinSchG – Verarbeitung von Daten im Binnenschiffsverkehr

(1) Die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes dürfen, soweit dies zum Betrieb von Binnenschifffahrtsinformationsdiensten, insbesondere für Verkehrsinformationen und zum Verkehrsmanagement, erforderlich ist, folgende Daten verarbeiten: 1. die Identifikationsmerkmale eines in ein Schiffsregister eingetragenen oder mit einer amtlichen Funkstellenkennzeichnung versehenen Wasserfahrzeugs oder Verbandes, ausgenommen Sportfahrzeuge, bestehend aus: a) Schiffsname, b) Register, c) See- und Küstenfunkstellenkennzeichnung, d) IMO-Schiffsidentifikationsnummer, e) einheitliche europäische Schiffsnummer, f) Unterscheidungssignal oder Funkrufzeichen, g) Typ, Länge und Breite des Wasserfahrzeugs, h) Art, Länge und Breite eines Verbandes, i) Baujahr, j) Nationalität, k) Tragfähigkeit oder Verdrängung, l) Tiefgang, m) Maschinenleistung, n) Anzahl und Größe von Schubleichtern oder geschleppten Gefäßen, o) höchstzulässige Fahrgastzahl bei Tagesausflugsschiffen, p) Anzahl der Betten bei Kabinenschiffen, 2. die Identifikationsmerkmale eines Sportfahrzeugs, bestehend aus: a) Name, b) Bauart, c) Baujahr, d) Länge und Breite, e) Nationalitätenkennzeichen, f) sonstige …

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