§ 9 BinSchG – Binnenschiffsbestandsdatei
(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt führt eine zentrale Binnenschiffsbestandsdatei über Wasserfahrzeuge einschließlich Schwimmkörper und schwimmender Anlagen sowie über deren Eigentümer und Ausrüster 1. zur Feststellung des Bestandes der Binnenflotte und deren Zustandes, 2. für die Erteilung von Auskünften, um a) Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder Ausrüster von Wasserfahrzeugen oder b) Daten eines Wasserfahrzeugs festzustellen oder zu bestimmen.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können folgende Daten gespeichert werden: 1. Eigentümerdaten, a) bei natürlichen Personen: Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tage und Orte der Geburt, Anschriften, Telefon- und Telefaxnummern, b) bei juristischen Personen und Behörden: Namen oder Bezeichnungen und Anschriften des Geschäftssitzes sowie ein benannter Vertreter mit Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Telefon- und Telefaxnummer und c) bei Vereinigungen: ein benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a und gegebenenfalls Name der Vereinigung, und, falls ein Ausrüsterverhältnis besteht, des Ausrüsters oder des bestellten Vertreters mit den Angaben nach Buchstabe a …
Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).
Enthält Informationen von OpenLegalData, lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0. Die enthaltenen Gesetze und Entscheidungen selbst sind amtliche Werke und gemeinfrei (§ 5 UrhG).