§ 11 BinSchPersV – Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Führungsebene
(1) Wer ein Schiff führt, bedarf eines nach 1. § 78 Absatz 3 Nummer 1 erteilten Unionspatentes oder 2. § 78 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 erteilten Fährschifferzeugnisses, Behördenschifferzeugnisses, Sportschifferzeugnisses oder Kleinschifferzeugnisses für die entsprechende Fahrzeugkategorie.
(2) Dem Patent nach Absatz 1 Nummer 1 ist gleichgestellt 1. ein Unionspatent, das erteilt worden ist a) von einem Land oder b) von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, oder 2. ein Rheinpatent.
(3) Wer eine frei fahrende Fähre führt, benötigt zusätzlich zum Fährschifferzeugnis ein Unionsbefähigungszeugnis mindestens für die Einstiegsebene.
(4) Statt eines Befähigungszeugnisses nach Absatz 1 ist ausreichend das Befähigungszeugnis für Schiffsführer eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, soweit das Zeugnis nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.
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