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§ 11 BinSchStrEV 2012 – Bewehrung der Vorschriften über die Bezeichnung der Fahrzeuge, Ausrüstungsteile, Lichter oder Sichtzeichen

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3.05 Nummer 1 a) ein anderes als die vorgesehenen Lichter oder Sichtzeichen gebraucht oder b) ein Licht oder Sichtzeichen unter Umständen gebraucht, für die es nicht vorgeschrieben oder zugelassen ist, 2. entgegen § 3.07 Nummer 1 ein Licht, einen Scheinwerfer, ein Sichtzeichen oder einen anderen Gegenstand in einer Weise gebraucht, dass es oder er mit den vorgesehenen Bezeichnungen verwechselt wird, deren Sichtbarkeit beeinträchtigt oder deren Erkennbarkeit erschwert, 3. entgegen § 3.07 Nummer 2 ein Licht oder einen Scheinwerfer in einer Weise gebraucht, dass es oder er blendet und dadurch den Schiffsverkehr oder den Verkehr an Land gefährdet oder behindert, 4. entgegen § 3.29 Nummer 2 Satz 1 von der Bezeichnung nach § 3.29 Nummer 1 Gebrauch macht, 5. entgegen § 8.15 Nummer 8 als die Fischerei ausübende Person nicht sicherstellt, dass ein Fanggerät der Fischerei in dem in § 8.11 Nummer 2 genannten Fall mit der Bezeichnung nach § 8.11 Nummer 2, auch in Verbindung mit …

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