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§ 13 BinSchStrEV 2012 – Bewehrung der allgemeinen Vorschriften über das Verhalten im Verkehr

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6.17 Nummer 3 Satz 1 an einem Fahrzeug oder Schwimmkörper in Fahrt anlegt, sich daran anhängt oder im Sogwasser mitfährt, 2. entgegen § 6.17 Nummer 4 von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper in Fahrt oder von einem schwimmenden Gerät während der Arbeit nicht Abstand hält oder 3. entgegen § 8.10 Nummer 2 ein in Fahrt befindliches Fahrzeug oder einen in Fahrt befindlichen Verband behindert oder 4. entgegen § 28.22 Nummer 1 Satz 1 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person 1. entgegen § 6.35 Nummer 1 a) die in § 6.12 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschrift angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten bei der Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs nicht …

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