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§ 15 BinSchStrEV 2012 – Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Begegnen

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person 1. entgegen § 6.35 Nummer 1 die in § 6.03 Nummer 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2, § 6.04 Nummer 1, 2 oder 3 Satz 1, 3 oder 4, Nummer 4 oder 5, § 6.05 Nummer 1 Satz 2 oder Nummer 2 bis 4, §§ 6.07 oder 6.08 Nummer 1 Satz 1 oder 3 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Begegnen nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, 2. entgegen § 10.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschriften über das Verhalten beim Begegnen nach § 10.06 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, 3. entgegen § 11.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschriften über das Verhalten beim Begegnen nach § 11.06 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten …

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