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§ 17 BinSchStrEV 2012 – Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Überholen

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person 1. entgegen § 6.35 Nummer 1 die in § 6.03 Nummer 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2, §§ 6.09, 6.10 Nummer 2 bis 5 oder § 6.11 Nummer 1 oder 2 Halbsatz 1 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Überholen nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, 2. entgegen § 12.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb das Verbot zu überholen nach § 12.07 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird, 3. entgegen § 15.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb das Verbot zu überholen nach § 15.07 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 3 oder 4, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird, 4. entgegen § 16.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb das Verbot zu überholen nach § 16.07 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer …

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