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§ 21 BinSchStrEV 2012 – Bewehrung der Vorschriften über die Fahrt bei unsichtigem Wetter

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person entgegen § 6.35 Nummer 1 die in § 6.30 Nummer 1 bis 5, § 6.31 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3 Satz 2, §§ 6.33 oder 6.34 Nummer 1 bis 7, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 8 Satz 1, vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote über das Verhalten bei der Fahrt bei unsichtigem Wetter oder der Benutzung von Radar nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer entgegen § 6.35 Nummer 4 die in § 6.32 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 oder 3 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten bei der Benutzung von Radar nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass …

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