§ 22 BinSchStrEV 2012 – Bewehrung der Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer 1. entgegen § 6.35 Nummer 3 ein dort genanntes Gebot oder Verbot nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird, 2. entgegen § 10.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschrift über die Zusammenstellung der Verbände nach § 10.03 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird, 3. entgegen § 11.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa eine dort genannte Vorschrift nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird, 4. entgegen § 12.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa eine dort genannte Vorschrift nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird, 5. entgegen § 13.29 Nummer 2 Buchstabe b die Vorschrift über die Zusammenstellung der Verbände nach § 13.03 Nummer 1 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird, 6. entgegen § 14.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 14.03 nicht …
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