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§ 27 BinSchStrEV 2012 – Bewehrung der Vorschriften über die Schifffahrt bei Eis

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person 1. entgegen § 11.29 Nummer 1 Buchstabe c eine nach § 11.12 erteilte Weisung, rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufzusuchen, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird, 2. entgegen § 12.29 Nummer 1 Buchstabe c eine nach § 12.12 erteilte Weisung, rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufzusuchen, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird, 3. entgegen § 16.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschriften über das Verhalten bei Eis nach § 16.12 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, oder 4. entgegen § 26.29 Nummer 1 Buchstabe c ohne Freigabe nach § 26.12 Satz 3 die Schifffahrt wieder aufnimmt oder aufnehmen lässt.

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