§ 3.01 BinSchStrO 2012 – Begriffsbestimmungen und Anwendungen (Anlage 3: Bild 1)
1. In diesem Kapitel gelten als | | | | --- | --- | | - a) „Topplicht“: ein weißes starkes Licht, das über einen Horizontbogen von 225° und zwar von Voraus bis beiderseits 22°30’ hinter die Querlinie, und das nur in diesem Bogen sichtbar ist; - b) „Seitenlichter“: an Steuerbord ein grünes helles Licht und an Backbord ein rotes helles Licht, von denen jedes über einen Horizontbogen von 112°30’, das heißt von Voraus bis 22°30’ hinter die Querlinie auf der Seite, auf der das Licht angebracht ist, und nur in diesem Bogen sichtbar ist; - c) „Hecklicht“: ein weißes gewöhnliches Licht oder ein weißes helles Licht, das über einen Horizontbogen von 135°, und zwar 67°30’ von Achteraus nach jeder Seite und nur in diesem Bogen sichtbar ist; - d) „von allen Seiten sichtbares Licht“: ein Licht, das über einen Horizontbogen von 360° sichtbar ist. | | 2. Wenn es die Sichtverhältnisse erfordern, müssen die für die Nacht vorgeschriebenen Lichter zusätzlich bei Tag gesetzt werden. 3. Bei Anwendung dieses Kapitels gilt ein Schubverband, dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht überschreiten, als ein einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb von gleicher Länge und Breite und ein …
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