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§ 6.08 BinSchStrO 2012 – Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen

| | | | | --- | --- | --- | | - 1. Auf einer Strecke, deren Beginn durch das Tafelzeichen A.4 oder A.4.1 (Anlage 7) gekennzeichnet ist, ist das Begegnen und Überholen verboten. | A.4 | | | | A.4.1 | | | - Das Verbot nach Satz 1 kann auf Fahrzeuge und Verbände ab einer bestimmten Länge oder Breite beschränkt werden; in diesem Fall werden die Länge oder Breite auf einer rechteckigen weißen zusätzlichen Tafel angegeben, die unterhalb des Tafelzeichens A.4 oder A.4.1 angebracht ist. Für eine nach Satz 1 gekennzeichnete Strecke gelten im Übrigen die Regelungen des § 6.07 Nummer 1 entsprechend. | | |

| | | | --- | --- | | - 2. Wenn die zuständige Behörde auf einer bestimmten Strecke das Begegnen dadurch ausschließt, dass sie die Durchfahrt jeweils nur in einer Richtung gestattet, bedeutet: - a) ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7): keine Durchfahrt; | | - b) ein allgemeines Zeichen E.1 (Anlage 7): | | | | --- | --- | | - Durchfahrt frei. | | | | | | --- | --- | | Je nach den örtlichen Umständen kann das Zeichen, das die Durchfahrt verbietet, durch das als Vorwarnzeichen verwendete Tafelzeichen B.8 (Anlage 7) angekündigt werden. | |

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