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§ 6.16 BinSchStrO 2012 – Überqueren der Wasserstraße; Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen

1. Ein Fahrzeug darf a) aus einem Hafen oder einer Nebenwasserstraße nur ausfahren und in die Hauptwasserstraße einbiegen, b) die Hauptwasserstraße überqueren oder c) in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße nur einfahren, nachdem es sich vergewissert hat, dass das Manöver ausgeführt werden kann, ohne dass eine Gefahr entsteht und ohne dass ein anderes Fahrzeug unvermittelt seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit ändern muss. Ein Talfahrer, der zur Einfahrt in einen Hafen oder in eine Nebenwasserstraße aufdrehen muss, hat einem Bergfahrer, der ebenfalls einfahren will, die Vorfahrt zu lassen.

Eine Wasserstraße, die als Nebenwasserstraße zu betrachten ist, kann durch ein Tafelzeichen E.9 oder E.10 (Anlage 7) gekennzeichnet sein. | | | | --- | --- | | Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Nebenwasserstraße. | | | Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Steuerbord einmündende Nebenwasserstraße. | E.9b | | | | | Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Backbord einmündende Nebenwasserstraße. | E.9c | | | | | Die benutzte Nebenwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Hauptwasserstraße. | | | Die benutzte …

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